Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

  1. Die nachfolgenden Bedingungen sind Bestandteil aller gegenwärtigen und zukünftigen Vertragsbeziehungen des Verwenders mit dem Kunden. Sie betreffen
    alle Geschäftsbereiche des Verwenders, insbesondere also die Arbeitnehmerüberlassung und die Arbeitsvermittlung. Letztere schließt auch den Fall der Arbeitnehmerüberlassung mit anschließender Übernahme durch den Kunden ein.
  2. Durch seine Unterschrift hat der Kunde die Einbeziehung dieser Bedingungen anerkannt. Entgegenstehende Bedingungen des Kunden sind nicht Bestandteil dieser Vertragsbeziehungen.
  3. Abweichende Vereinbarungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformvereinbarung.

 

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

  1. Angebote des Verwenders sind unverbindlich. Verträge sind für den Verwender erst bei Vorlage einer vom Kunden unterzeichneten Vertragsurkunde verbindlich.

 

§ 3 Verschwiegenheit

  1. Der Verwender und der Kunde sind einander zur Geheimhaltung über alle Geschäftsangelegenheiten des anderen sowie über die Einzelheiten dieses Vertrages verpflichtet.

 

§ 4 Aufrechnung und Abtretung

  1. Der Kunde ist zur Aufrechnung oder zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts gegenüber dem Verwender nur berechtigt, wenn die Gegenforderung
    anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.
  2. Der Kunde ist gegenüber dem Verwender zur Abtretung von Rechten nicht berechtigt.

 

§ 5 Rechtsverhältnis zwischen Kunde und Leiharbeitnehmer

  1. Während der Dauer des Arbeitseinsatzes bei dem Kunden untersteht der Leiharbeitnehmer dessen Weisungen und der Kunde übernimmt die üblichen Fürsorgepflichten eines Arbeitgebers.
  2. Der Kunde darf dem Leiharbeitnehmer nur solche Tätigkeiten zuweisen, die zum vertraglich vereinbarten Tätigkeitsfeld gehören.
  3. Will der Kunde dem Leiharbeitnehmer ein anderes als das vertraglich vereinbarte Tätigkeitsfeld zuweisen, so ist der Abschluss eines neuen Arbeitnehmerüberlassungsvertrages erforderlich.
  4. Die Überlassung des Leiharbeitnehmers an Dritte ist ausgeschlossen.
  5. Der Kunde wird dafür Sorge tragen, dass die betriebsverfassungsrechtlichen Rechte der Leiharbeitnehmer beachtet und die Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes auch gegenüber den Leiharbeitnehmern gewahrt werden.
  6. Sollte es zu Ungleichbehandlungen eines Leiharbeitnehmers durch den Kunden oder durch Mitarbeiter des Kunden kommen, stellt der Kunde den Verwender von allen Ansprüchen des Leiharbeitnehmers frei.

 

§ 6 Zurückweisung und Austausch des Leiharbeitnehmers

  1. Ist der Kunde mit den Leistungen des Leiharbeitnehmers nicht zufrieden, kann er ihn innerhalb der ersten vier Arbeitsstunden der Überlassung zurückweisen. In diesem Fall werden diese vier Arbeitsstunden dem Kunden nicht in Rechnung gestellt.
  2. Danach kann der Kunde diesen Leiharbeitnehmer nur mit einer Frist von drei Arbeitstagen zurückweisen, wenn ein sachlicher Grund vorliegt, der den Arbeitgeber nach den Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes zu einer personenoder verhaltensbedingten ordentlichen Kündigung berechtigen würde.
  3. Mit sofortiger Wirkung kann der Kunde diesen Leiharbeitnehmer nur zurückweisen, wenn ein sachlicher Grund vorliegt, der den Arbeitgeber nach den Vorschriften des § 626 BGB zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigen würde und dies unverzüglich nach Kenntnis des Grundes dem Verwender mitgeteilt hat.
  4. Zurückweisungen müssen in jedem Fall schriftlich und unter Angabe der Gründe gegenüber dem Verwender erfolgen. Im Falle einer Zurückweisung ist der Verwender dazu berechtigt, ersatzweise einen anderen Leiharbeitnehmer zu stellen; im Falle des (3) binnen 48 Stunden.
  5. Die Beschaffungspflicht der Verwenders, dem Kunden ersatzweise einen anderen Leiharbeitnehmer zur Verfügung zu stellen, beschränkt sich auf die zu diesem
    Zeitpunkt vorhandenen und verfügbaren Leiharbeitnehmer des Verwenders.

§ 7 Kündigungsfristen

  1. Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag kann beiderseits mit einer Frist von drei Werktagen gekündigt werden.
  2. (II) Das Recht zur Kündigung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

 

§ 8 Zeitnachweise, Rechnungslegung und Zahlung

  1. Der Kunde ist verpflichtet, am letzten Arbeitstag der jeweiligen Kalenderwoche, die ihm vorgelegten Tätigkeitsnachweise zu überprüfen und ihre Richtigkeit durch Unterschrift einer befugten Person zu bestätigen. Erfolgt keine Unterzeichnung und erhebt der Kunde innerhalb der Folgewoche keine schriftlichen Einwände gegen die vorgelegten Tätigkeitsnachweise, gelten diese als genehmigt.
  2. Tätigkeiten, die über das elektronische Zeiterfassungssystem des Kunden erfasst werden, gelten als vom Kunden bestätigte Mindestzeiten. Einwände dagegen
    muss der Kunde bis spätestens Samstag der Folgewoche schriftlich erheben. Der Verwender ist in begründeten Fällen berechtigt, nicht erfasste Zeiten nach zu berechnen.
  3. Rechnungen sind sofort und ohne Abzug zahlbar. Der Leiharbeitnehmer ist nicht zur Entgegennahme von Zahlungen befugt.

 

§ 9 Haftung

  1. Der Verwender haftet weder für die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten durch den Leiharbeitnehmer, noch für Schäden, die dieser in Ausübung seiner Tätigkeit verursacht.
  2. Der Verwender haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dies gilt insbesondere auch bezüglich der Haftung für die fehlerhafte Auswahl oder verspätete
    oder unterbliebene Überlassung des Leiharbeitnehmers.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, den Verwender von allen Ansprüchen Dritter für Schäden, die der Leiharbeitnehmer verursacht, freizustellen.
  4. Die Haftung des Verwenders ist der Höhe nach beschränkt auf die Inhalte und Höhe seiner Haftpflichtversicherung von EURO drei Mio.

 

§ 10 Rechte im Falle des Zahlungsverzuges

  1. Sobald und soweit der Kunde den Zahlungstermin der jeweiligen Rechnung nicht einhält, ist der Verwender berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem Basiszinssatz gem § 288 Abs.2 BGB zu verlangen.
  2. Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Verwender außerdem berechtigt, dem Kunden überlassene Leiharbeitnehmer nach gesonderter Ankündigung einstweilen
    abzuziehen. In diesem Fall behält der Verwender gleichwohl den Anspruch auf die Überlassungsvergütung. Ferner ist der Verwender zur fristlosen Kündigung sämtlicher Überlassungsverträge mit dem Kunden berechtigt. In diesem Fall behält der Verwender gleichwohl den Anspruch auf die Überlassungsvergütung
    bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist. Der Verwender muss sich jedoch das entgegen halten lassen, was er durch anderweitige Überlassung dieses Leiharbeitnehmers erwirtschaftet hat oder hätte erwirtschaften können.

 

§ 11 Rechte bei Ausfall des Leiharbeitnehmers

  1. Kommt es zu einer kurzfristigen Verhinderung des Leiharbeitnehmers aus Gründen, die der Verwender nicht zu vertreten hat (z.B. Krankheit), sind die Parteien
    verpflichtet, sich gegenseitig unverzüglich zu unterrichten.
  2. Für den Zeitraum der Verhinderung wird der Verwender von der Überlassungspflicht und der Kunde von der Zahlung der Überlassungsvergütung frei. Ein
    weiterer Schaden kann gegen den Verwender nur im Falle der groben Fahrlässigkeit oder Vorsatz geltend gemacht werden. Das Risiko des Ausfalls eines Leiharbeitnehmers aufgrund höherer Gewalt oder aus dem Bereich des Kunden (z.B. Naturkatastrophe, Streik etc.) trägt der Kunde. Ebenso trägt der Kunde das Risiko der Folgen bei einer fehlenden Zustimmung des Betriebsrats gem. § 99 BetrVG.

 

§ 12 Vermittlungsprovision

  1. Begründet der Kunde mit dem überlassenen Arbeitnehmer binnen drei Monaten nach Beendigung der Überlassung ein Arbeitsverhältnis, so wird eine Vermittlungsprovision fällig.
  2. Die Vermittlungsprovision beträgt das 150-fache des Stundenverrechnungssatzes und reduziert sich um je 1/6 pro vollendetem Monat der Überlassung.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, dem Verwender von sich aus die Auskünfte zu erteilen, die der Verwender zur Geltendmachung seiner Vermittlungsprovision benötigt.

 

§ 13 Tariflohnanpassung

  1. Kommt es nach Abschluss des Vertrages zwischen Verwender und Kunden zu einer Erhöhung der Tariflöhne, ist der Verwender berechtigt, die mit dem Kunden vereinbarten Kundentarife um denselben Prozentsatz zu erhöhen, wobei etwaige tarifliche Einmalzahlungen zu diesem Zweck in einen monatlichen Prozentsatz umgerechnet werden.

 

§ 14 Austausch

  1. Der Verwender ist berechtigt, einen Leiharbeitnehmer mit einer Ankündigungsfrist von einem Tag gegen einen anderen Leiharbeitnehmer mit gleicher Eignung und Qualifikation auszutauschen.

 

§ 15 Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien unterliegt deutschem Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist jeweils Erlangen.

 

§ 16 Salvatorische Klausel

  1. Sollten Teile dieser Bedingungen unwirksam sein, bleiben sie im Übrigen wirksam. Eine unwirksame Klausel ist durch eine rechtlich zulässige Klausel zu ersetzen, die ihr am nächsten kommt.